Hannoversche Stadtbaukultur e.V. Logo

Der Verein „Hannoversche Stadtbaukultur“



Leitbild des Vereins

Der Verein „Hannoversche Stadtbaukultur“ befasst sich mit der städtebaulichen Situation der Landeshauptstadt Hannover. Dabei wird vor allem auf die Erhaltung und Rekonstruktion von historischen Gebäuden Wert gelegt und durch entsprechende Maßnahmen des Vereins gefördert. Ziel der Bemühungen des Vereins ist die Steigerung der Attraktivität Hannovers unter qualitativen und ästhetischen Gesichtspunkten.

Das bauliche Erscheinungsbild gehört zu den zentralsten Merkmalen einer Stadt, aus dem sich für die Einwohner/-innen ein identitätsstiftender Bezug zu ihrer Stadt ableiten lässt. Das bauliche Erbe wurde nicht nur während des 2. Weltkrieges stark reduziert, sondern ebenfalls durch den verantwortungslosen Umgang mit historischen Gebäuden während der Modernisierungswelle der Nachkriegszeit dezimiert. Die Wahrung der verbliebenen baulichen Vielfalt und der Wahrzeichen dieser Stadt muss für jeden geschichts- und verantwortungsbewussten Bürger ein wichtiges Anliegen sein, damit künftig der Verlust von prägenden und attraktiven Bauten Hannovers verhindert wird. Ziel unseres Vereins ist die Unterstützung von Maßnahmen sowie geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Steigerung der städtebaulichen Attraktivität der Landeshauptstadt Hannover, insbesondere der Bewahrung und dem Wiederaufbau von prägenden historischen Bauten und der Aufwertung von Stadträumen. Die Wiederherstellung eines baulichen Vorkriegszustandes wird ausdrücklich nicht ver-folgt. Vielmehr soll der vorhandene Bestand durch herausragende Rekonstruktionen ergänzt werden. Der Einsatz für den Erhalt von bedeutenden Bauten der 50er und 60er Jahre ist ebenfalls erklärtes Vereinsziel, da diese in ihrem Bestand zunehmend gefährdet sind. Die Architektur der Hannoverschen Schule ist an vielen Stellen in Hannovers Stadtbild präsent. Damit dies so bleibt und das Bewusstsein für diese Schule nachhaltiger wird, setzt sich der Verein für die Dokumentation und Wahrung der Beispiele für die Hannoversche Schule ein. Ein im Internet frei zugänglicher Architekturführer Hannovers ist bereits in Arbeit. Gegenstand der Vereinsarbeit ist ferner die Auseinandersetzung mit Neubauprojekte in der Landes-hauptstadt Hannover. Neben der Sammlung von Informationen zu diesen Projekten sollen bei ausgewählten Projekten auch eigene Ideen eingebracht werden, wie dies bereits beim anvisierten Umbau des Landtages geschehen ist.




Treffen und Termine

Die Mitglieder des Vereins treffen sich regelmäßig, um über Hannovers Architektur zu diskutieren, aktuelle Projekte voran zu treiben oder einen geselligen Abend miteinander zu verbringen. Gäste sind herzlich eingeladen, bei einem dieser Treffen vorbei zu schauen.
Allgemein werden die Treffen im Kalender eingetragen. Dort werden auch Informationen über Zeit und Ort des Treffens vorgehalten. Auf besonders wichtige Termine weisen wir noch einmal separat hin:


Vereinsversammlung des Hannoversche Stadtbaukultur e.V.
Am Sonntag, den 6. Dezember 2009 im Gartensaal des Neuen Rathauses in Hannover
Beginn um 15 Uhr






Der Mitgliederbereich

Wir haben einen internen Bereich eingerichtet, der nur Mitgliedern zur Verfügung steht. Hier können den Verein betreffende Dinge besprochen, Aktionen und Aktivitäten geplant werden. Als Mitglied haben Sie Zugang zu diesem Bereich, allerdings erfolgt der Zugang erst nach einer Anmeldung und der Freischaltung durch die verantwortlichen Leiter des Mitgliederbereichs. Der folgende Link, den Sie auch auf der Startseite und auf dieser Seite oben unter dem Hauptmenü finden, führt Sie zum Mitgliederbereich:

Mitgliederbereich






Satzung

Satzung für den Förderverein Hannoversche Stadtbaukultur

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hannoversche Stadtbaukultur e.V.“ im folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Steigerung der städtebaulichen Attraktivität der Landeshauptstadt Hannover, insbesondere der Bewahrung und dem Wiederaufbau von prägenden historischen Bauten (speziell die Flusswasserkunst von 1896, entworfen von Hubert Stier) und der Aufwertung von Stadträumen.
2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der städtebaulichen Förderung.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich mindestens € 1,00, der jährlich von allen Mitgliedern im Voraus zu entrichten ist.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederadresse.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dieser bestimmt einen Protokollführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
4. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Der Vorsitzende und Schriftführer
Der stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister
Das dritte Vorstandsmitglied

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und Schriftführer, der stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister und das dritte Vorstandsmitglied. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Gesamt-Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover für gemeinnützige Zwecke zur städtebaulichen Aufwertung zugewendet werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.12.2008 beschlossen.





Vorstand

Zu Vorstandsmitgliedern wurden jeweils einstimmig in offener Abstimmung gewählt:

Herr Felix Hoffmeyer, geb. am 08.12.1982,
wohnhaft Lutherstraße 6, 30171 Hannover
Beruf: Rechtsreferendar
als Vorsitzender und Schriftführer

Herr Carsten Schepers, geb. am 30.03.1977,
wohnhaft Große Barlinge 4, 30171 Hannover
Beruf: Student
als stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister

Herr Christian von Spreckelsen, geb. am 02.04.1981,
wohnhaft Lutherstraße 50, 30171 Hannover
Beruf: Risikocontroller / Dipl. Ökonom
als drittes Vorstandsmitglied


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